Curriculum Rehabilitationsrichtlinien . Mittwoch, den 29.02.2012 . 14.00-22.00 Uhr
Akademie für Ärztliche Fortbildung in Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
Vertragsärzte dürfen ab April 2007 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV nur noch verordnen, wenn sie das Curriculum Rehabilitations-Richtlinien besucht haben!
Die Akademie veranstaltet zusammen mit der KV das dazu benötigte Curriculum.
Inhalte sind:
- Rehabilitation als Element des gegliederten Versorgungssystems in Deutschland
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der GKV
- Beispiele für die Indikationsstellung und Allokationsempfehlung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation der GKV
Ziele: Ermächtigung zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse
Grundlage des Curriculums sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V in der Fassung vom 16. März 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 63 (S. 6769) vom 31. März 2004 in Kraft getreten am 1. April 2004
Qualifikation des Vertragsarztes
(1) Die Beratung über und die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfordern unter anderem spezielle Kenntnisse in der ICF. Aus diesem Grunde sind nur solche Vertragsärzte verordnungsberechtigt, die über eine entsprechende rehabilitationsmedizinische Qualifikation verfügen und eine entsprechende KV-Genehmigung besitzen. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Qualifikation des Vertragsarztes zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 vorliegen. Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene über die verordnungsberechtigten Ärzte.
(2) Diese Genehmigung wird erteilt, wenn der Vertragsarzt:
- die Gebietsbezeichnung "Physikalische und Rehabilitative Medizin“ besitzt oder
- über die Zusatzbezeichnungen "Sozialmedizin" oder "Rehabilitationswesen" oder über die fakultative Weiterbildung "Klinische Geriatrie" verfügt oder
- eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung nachweist oder
- im Jahr vor Erteilung der Genehmigung mind. 20 Rehabilitationsgutachten auch für andere Sozialleistungsträger (insbesondere Rentenversicherung) erstellt hat oder
- an einer Fortbildung von 16 Stunden (je 8 Stunden Präsenzpflicht und 8 Stunden Selbststudium) mit Erfolg teilgenommen hat, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannt ist und seine Teilnahme durch Antrag bei seiner zuständigen KV nachgewiesen hat.
Gegenstand dieser Fortbildung sind die Handhabung der Richtlinien, insbesondere Grundlagen der ICF und Inhalte der verordnungsfähigen Leistungen der Rehabilitation. Die Inhalte der Fortbildung sind in einem Curriculum vorgegeben, auf das sich die Partner dieser Richtlinien verständigt haben.
(3) Vertragsärzte, die nicht über eine dieser Zusatzqualifikationen verfügen, dürfen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 31. 3. 2007 nicht mehr verordnen.


